Garagenklausel - Die Achillesferse für viele Feuerversicherungen

13.02.2019 // "Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind" lautet ein altbekanntes Sprichwort und auch in meiner täglichen Arbeit spielt es eine wichtige Rolle. Warum dieses Kind seine Eltern ruinieren kann, das möchte ich gerne im Folgenden erklären.

Meiner eigenen Erfahrung zufolge stellen mindestens die Hälfte der Firmen, Weinbauern und Landwirte ihre Fahrzeuge ab und an (zum Beispiel bei angekündigtem Frost/Hagel/Unwetter oder während der Betriebsferien) oder regelmäßig (zum Beispiel immer nachts oder während des Winters) in ihren Betriebsgebäuden ab. Als Vorteile wurden mir dabei schon genannt:

  • Die Fahrzeuge sind dort gut geschützt vor Regen/Sturm/Unwetter,
  • sie können abends beladen werden und die Ladung (Werkzeuge, Material und Waren) ist sicher vor Dieben,
  • bei niedrigen Temperaturen sind die Scheiben morgens frei und die Autos warm,
  • die Batterien sind leistungsfähig und halten länger,
  • auf der Strasse oder auf dem Betriebsgelände ist zu wenig Platz für die Fahrzeuge
  • und einige mehr.

Alle diese Vorteile erkenne ich gerne an und sie sind wohl auch der Grund dafür, dass Millionen Bundesbürger ihre Garage nie gegen einen Stellplatz oder Parkplatz auf der Strasse eintauschen würden. Doch halt! Hier hat sich ein kleiner aber entscheidender Unterschied eingeschlichen. Im Gegensatz zu der üblichen Einzel- oder Doppelgarage, in der zu Hause der private PKW geparkt wird, sind die meisten Betriebsgebäude, Hallen und Lagergebäude eben keine behördlich genehmigten Garagen.

Natürlich gibt es - wie sollte es auch anders sein - auch für den Bau von Garagen eine spezielle rechtliche Vorschrift. In Rheinland-Pfalz lautet sie "Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen" oder kurz Garagenverordnung. Sie bestimmt, welche Gebäude Garagen sind und sein können und welche Anforderungen zu erfüllen sind.

Auf der Grundlage dieser Garagenverordnung erteilen die örtlich zuständigen Baubehörden dann die Genehmigung als Garage - oder auch nicht. Die meisten Betriebsgebäude, Hallen und Lagergebäude sind in der Regel keine Garagen im Sinne der Garagenverordnung und eine hierfür notwendige Nachrüstung (zum Beispiel hinsichtlich Brandschutz, Rettungswege etc.) ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Und genau hier beginnt das Problem! Warum? In jedem Versicherungsvertrag - ja, auch in Ihrem!- steht, dass der Versicherer davon ausgeht, dass sich sein Versicherungsnehmer an alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen hält. Konkret sieht das so aus:

§ 14 Besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen, in dem Versicherungsvertrag vereinbarten oder von Dritten (z. B. Hersteller, Lieferant) vorgegebenen Sicherheitsvorschriften zu beachten; Abweichungen von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt haben, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht;

Wenn nun also der Versicherungsnehmer in sein Betriebsgebäude, das keine Garage im Sinne der Garagenverordnung ist, Fahrzeuge einstellt, so begeht er eine Obliegenheitsverletzung. Was so schlimm an einer Obliegenheitsverletzung ist, steht in §28 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Aha! Wenn der Versicherungsnehmer die Autos also vorsätzlich wider besseres Wissen ("Ich weiß, dass ich es nicht darf aber ich mache es trotzdem!") in eine Nicht-Garage stellt und es brennt, muss der Versicherer gar nicht bezahlen.

Wenn er die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt ("Er hätte wissen müssen, dass er das nicht darf!"), kann der Versicherer seine Entschädigung entsprechend kürzen. Je nachdem, wie stark die Obliegenheitsverletzung den Schaden verschlimmert hat, zieht der Versicherer dann von seinen Schadenzahlungen einen entsprechenden Prozentsatz ab.

Dieser Prozentsatz wird im Falle des Unterstellens von Fahrzeugen fast immer empfindlich für den Kunden sein, da Fahrzeuge gut brennen und durch Kraftstoff im Tank, Batterien und Betriebsstoffe (Öle) den Brand schnell vergrößern können.

Auch wenn Brandschäden an den Fahrzeugen selbst in der Regel unproblematisch durch die Teilkasko-V ersicherung erstattet werden, hat der Versicherungsnehmer dann ein großes Problem. Wenn bei einem Brandschaden an einem Gebäude in Höhe von einer Million Euro festgestellt wird, dass die untergestellten Fahrzeuge den Brand erheblich vergrößert haben, zieht der Versicherer vielleicht 50 oder 75% seiner Schadenzahlung ab - das sind dann entsprechend 500.000 oder 750.000 Euro, die beim Wiederaufbau fehlen und nicht nur kleine Firmen erheblich in finanzielle Schieflage bringen können.

Wie nun lässt sich diese Problematik in Ihrem Sinne lösen?

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • kein Unterstellen von Fahrzeugen mehr in Gebäuden, die rechtlich keine Garagen sind,
  • entsprechender Antrag auf Anerkennung als Garage an die örtlich zuständige Baubehörde (ggf. mit vorheriger Erfüllung der notwendigen Anforderungen) oder
  • Versicherung der Betriebsgebäude bei einem Versicherer, der auf die Einhaltung der Garagenverordnung verzichtet und das Einstellen von Fahrzeugen in "Nicht-Garagen" ausdrücklich gestattet.

Wenn Sie unsicher sind, wie die Lage in Ihrem Betrieb ist oder Unterstützung bei der fachgerechten Versicherung Ihrer Betriebsgebäude benötigen, rufen Sie uns gerne direkt unter 06231/9799100 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt [at] unfiltriert.com.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns: 06231/9799100 kontakt [at] unfiltriert.com



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